Das vorläufige Insolvenzverfahren, auch Eröffnungsverfahren oder Insolvenzantragsverfahren genannt, bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des jeweils zuständigen Gerichts. In diesem Zeitraum wird der Insolvenzantrag zunächst vom Gericht auf seine Zulässigkeit hin überprüft. Danach beauftragt das Gericht meist einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens, um die wirtschaftliche Situation der Schuldner zu überprüfen und gegebenenfalls einen Eröffnungsgrund festzustellen. Dieser sucht den Schuldner dann meist zügig auf, um sich selbst einen Eindruck zu verschaffen. Der Gutachter ist zumeist auch der vorläufig vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren.